§ 3 PKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

Betriebliche Pensionskassen

§ 3.

(1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt, Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

Schlagworte

anwartschaftsberechtigt

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076899

alte Dokumentnummer

N5199011894J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)