§ 3 Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

§ 3.

(1) Für die außerhalb des Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 beträgt die Gefahrenzulage für die außerhalb des Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen, die durch Freizeit ausgeglichen werden, für jede Stunde der im exekutiven Außendienst erbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abzüglich 1/173,2 des jeweils gebührenden Monatspauschales. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008606

Dokumentnummer

NOR12104137

alte Dokumentnummer

N6198910973A

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