§ 3 Pauschalierung einer Gefahrenzulage

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.1986

§ 3.

Für die außerhalb des Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10008606

Dokumentnummer

NOR12102523

alte Dokumentnummer

N61986186740

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