§ 3.
Für die außerhalb des Dienstplanes im exekutiven Außendienst erbrachten Dienstleistungen beträgt die Gefahrenzulage für jede Stunde der im exekutiven Außendienst verbrachten Zeiten 1 vT des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Für Bruchteile von Stunden gebührt hiebei der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2025
Gesetzesnummer
10008606
Dokumentnummer
NOR12102523
alte Dokumentnummer
N61986186740
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