§ 3 Patentanwaltsgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 07.7.1967

Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2

§ 3.

(1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt zu umfassen.

  1. a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamtes war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes im halben Ausmaß ihrer Dauer;
  2. b) eine der Vorbildung (§ 2 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwaltes entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.

(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem inländischen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 sinngemäß anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem inländischen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.

(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamtes ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamtes entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 lit. e und f).

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.

(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.

Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2023

Gesetzesnummer

10002093

Dokumentnummer

NOR40255650

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