Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2
§ 3.
(1) Die Praxis hat eine mindestens fünfjährige tatsächliche Verwendung in Normalarbeitszeit als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zu umfassen. Auf diese Praxis ist anzurechnen
- a) einem Bewerber, der ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts war, seine Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts im halben Ausmaß ihrer Dauer;
- b) eine der Vorbildung (§ 2 Abs. 1 lit. d) angemessene und dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, jedoch höchstens im Ausmaß von zwei Jahren.
(2) Für die staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker, die den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit. d entsprechen, genügt eine bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt zurückgelegte Praxis in der Dauer von zwei Jahren. Auf diese Praxis sind Betätigungen gemäß Abs. 1 anzurechnen, jedoch ist eine Praxis als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt im Mindestausmaß von einem Jahr erforderlich.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Beamter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 lit. a und des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Über die Anrechnungen gemäß Abs. 1 und 2 hat der Präsident des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer zu entscheiden.
Übergangsbestimmungen zur Praxis: § 80 Abs. 1 und 2
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12036254
alte Dokumentnummer
N2199225484J
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