§ 3.
(1) Die Praxis wird durch folgende tatsächliche Verwendungen in Normalarbeitszeit erworben:
- a) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von fünf Jahren;
- b) durch die Verwendung als Patentanwaltsanwärter bei einem in die Liste der Patentanwälte eingetragenen Patentanwalt oder bei einer in die Liste der Patentanwalts-Gesellschaften eingetragenen Patentanwalts-Gesellschaft im Ausmaß von zwei Jahren, wenn der Patentanwaltsanwärter ein staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker ist;
- c) durch eine dem Aufgabenkreis eines Patentanwalts entsprechende praktische Betätigung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes im Ausmaß von siebeneinhalb Jahren;
- d) durch die Verwendung als ständiges fachtechnisches Mitglied des Patentamts im Ausmaß von zehn Jahren.
(2) Wird die Praxis durch mehrere Verwendungen gemäß Abs. 1 erworben, so ist die erforderliche Dauer verhältnismäßig zu berechnen.
(3) Die zwanzigjährige Verwendung als fachtechnischer Bediensteter des Patentamts ersetzt, sofern auf sie eine mindestens fünfzehnjährige Verwendung als ständiges Mitglied des Patentamts entfällt, das Erfordernis der Praxis und der Prüfung (§ 2 Abs. 1 lit. e und f).
(4) Abs. 1 lit. d und Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Bewerber auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses in den dauernden Ruhestand versetzt oder aus dem Bundesdienst entlassen worden ist.
(5) Die Praxiszeiten sind durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Der Erwerb der erforderlichen Praxis wird vom Präsidenten des Patentamts nach Anhörung der Patentanwaltskammer festgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR40022638
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