§ 3 OeADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Unternehmensgegenstand und Aufgaben

§ 3.

(1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.

(2) Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:

  1. 1. Durchführung von nationalen (d.h. jenen des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung und des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur), europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
  2. 2. Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
  3. 3. Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
  4. 4. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
  5. 5. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
  6. 6. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
  7. 7. Öffentlichkeitsarbeit,
  8. 8. Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
  9. 9. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
  10. 10. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
  11. 11. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
  12. 12. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente.

(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.

Schlagworte

Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2018

Gesetzesnummer

20005873

Dokumentnummer

NOR40099766

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