Unternehmensgegenstand und Aufgaben
§ 3.
(1) Die OeAD-GmbH hat ihre Tätigkeit ausschließlich nach den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zu erfüllen. Sie ist nicht gewinnorientiert, nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen und zu Objektivität, Unparteilichkeit und Transparenz verpflichtet.
(2) Unternehmungsgegenstand ist die Durchführung von Maßnahmen der europäischen und internationalen Kooperation im Bereich der Wissenschaft und Forschung sowie der Erschließung der Künste, der Hochschulbildung, der Bildung und der Ausbildung. Die OeAD-GmbH hat insbesondere folgende Aufgaben im Kooperationsbereich zu erfüllen:
- 1. Durchführung von nationalen, europäischen und internationalen Bildungs-, Ausbildungs-, Rahmen-, Wissenschafts- und Mobilitätsprogrammen sowie Maßnahmen zur Internationalisierung,
- 2. Durchführung sonstiger Programme und Maßnahmen zur Internationalisierung anderer öffentlicher und privater Geldgeber,
- 3. Unterstützung und Beratung des Bundes bei der Konzeption und Weiterentwicklung von europäischen und internationalen Initiativen,
- 4. Information und Beratung von Institutionen, insbesondere von Bildungsinstitutionen sowie österreichischen Vertretungsbehörden über das gesamte Leistungsspektrum der OeAD-GmbH,
- 5. Erbringung von mobilitätsrelevanten Serviceleistungen für europäische und internationale Kooperationen,
- 6. Präsentation Österreichs als Standort in Angelegenheiten des Kooperationsbereichs,
- 7. Öffentlichkeitsarbeit,
- 8. Durchführung von Programmen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit im Kooperationsbereich,
- 9. Vertretung der österreichischen Interessen gegenüber den relevanten europäischen und internationalen Institutionen im Auftrag des Bundes,
- 10. Information und Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich der Bedeutung und Rolle der europäischen und internationalen Kooperation,
- 11. administrative und organisatorische Unterstützung von Universitätslehrgängen zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen (Vorstudienlehrgänge) sowie
- 12. Unterstützung nationaler Stellen für internationale Netzwerke sowie für europäische Netzwerke und Transparenzinstrumente und
- 13. Einrichtung und Betrieb der zentralen Mobilitäts- und Kooperationsdatenbank gemäß § 10a.
(3) Die OeAD-GmbH ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die zur Verfolgung des Unternehmensgegenstandes notwendig und nützlich erscheinen.
(4) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, ist die OeAD-GmbH berechtigt insbesondere folgende Daten von den in § 2b Z 7 FOG genannten Personen zu verarbeiten:
- 1. Angaben gemäß § 10a Abs. 4,
- 2. Angaben zur Fremdenbehörde,
- 3. Nummer,
- 4. geplante Ankunft sowie
- 5. Stipendientyp.
(5) Die OeAD-GmbH darf die in Abs. 4 genannten Daten für Zwecke der Ausstellung von Visa und Aufenthaltstiteln der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Inneres sowie der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres zur Bereitstellung an Aufenthaltsbehörden und Vertretungsbehörden im Ausland übermitteln.
Schlagworte
Bildungsprogramm, Ausbildungsprogramm, Rahmenprogramm, Wissenschaftsprogramm, Mobilitätsdatenbank
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20005873
Dokumentnummer
NOR40202222
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