§ 3 ÖAWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1947

§ 3.

Die Österreichische Akademie der Wissenschaften übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10009182

Dokumentnummer

NOR12117850

alte Dokumentnummer

N7192110910O

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