§ 3.
Die Akademie der Wissenschaften in Wien übt ihre Tätigkeit auf Grund einer Satzung aus, zu deren Gültigkeit die Bestätigung durch den Bundespräsidenten erforderlich ist; ebenso bedürfen die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (des Präsidenten, des Vizepräsidenten und der beiden Sekretäre) der Bestätigung durch den Bundespräsidenten.
Zuletzt aktualisiert am
11.09.2023
Gesetzesnummer
10009182
Dokumentnummer
NOR40255550
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