§ 3 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 31.3.2010

jetzt § 2

2. Abschnitt – Erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

Einstufung als erheblich veränderte und künstliche Wasserkörper

§ 3.

Die in den Anlagen 1 bis 4 angeführten Gewässerabschnitte werden als künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper eingestuft. Auf der Grundlage der in Kapitel 5.3 des NGP dargelegten Beurteilung sind diese Wasserkörper wie folgt ausgewiesen bzw. gekennzeichnet:

  1. 1. Diese Gewässerabschnitte weisen mindestens eine signifikante hydromorphologische Belastung auf, die sie in ihrem Wesen derart erheblich verändert, dass sie, nach Auswertung der Messprogramme gemäß dem 2. Teil der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung – GZÜV, BGBl. II Nr. 479/2006, den guten ökologischen Zustand verfehlen.
  2. 2. In diesen Gewässerabschnitten wäre die zur Erreichung eines guten ökologischen Zustandes erforderliche Änderung bei zumindest einer der hydromorphologischen Belastungen aufgrund ihrer Bedeutung und dem Ausmaß der Funktionen, die sie für wichtige nachhaltige Entwicklungstätigkeiten des Menschen wie (Spitzen-)Stromerzeugung, Hochwasserschutz oderInfrastruktur hat, mit signifikanten negativen Auswirkungen auf diese Tätigkeiten verbunden.
  3. 3. Die nutzbringenden Ziele, denen die veränderten Merkmale des Oberflächenwasserkörpers dienen, können nicht in sinnvoller Weise durch andere Mittel erreicht werden.

jetzt § 2

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2017

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40117144

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