§ 3 NGPV 2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.8.2017

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

3. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Umsetzung

§ 3.

(1) Die in Vollziehung des Wasserrechtsgesetzes tätigen Stellen haben – auch als Träger von Privatrechten gemäß Art. 17 B-VG – die in dieser Verordnung festgelegten Ziele zu berücksichtigen und durch geeignete Maßnahmen auf deren Erreichung hinzuwirken.

(2) Für Dienststellen anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die Bestimmungen dieses Maßnahmenprogramms als Empfehlungen. Die Zuständigkeiten der Länder werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 225/2017

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022

Gesetzesnummer

20006742

Dokumentnummer

NOR40196697

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