§ 3 Nebenleistungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

§ 3

(1) Die Verwaltung folgender auftragsgemäß erbrachter Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe werden im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:

  1. 1. Die Leitung der Betriebsküchen,

    in denen lehrplanmäßig

    Betriebsküchenunterricht

    erteilt wird, je Schule:

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

bis 3 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche nicht überschreitet,

6 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe II

ab 4 Klassen, in denen

lehrplanmäßig

Betriebsküchenunterricht

erteilt wird und dieser

Unterricht in der

Betriebsküche 6 Halbtage je

Woche überschreitet.

2. Die Erziehungsleitung an

Bundesschulen mit Lehrhaushalt

mit angeschlossenem Internat:

2 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe

III bis

50 Internatsschüler,

3 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe

III bis

100 Internatsschüler,

4 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe

III bis

150 Internatsschüler,

5 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe

III ab 151

Internatsschülern.

3. Die Praktikumsbetreuung an

Fachschulen für Sozialberufe, bei

der der Lehrer in jeder Woche der

Praxis Schüler auswärts betreut,

für Gruppen mit höchstens

18 Schülern. Eine

Unterschreitung dieser Zahl ist

nur insoweit zulässig, als es

unbedingt erforderlich ist, um

Gruppen mit mehr als 18 Schülern

zu vermeiden:

1 Wochenstunde der

Lehrverpflichtungsgruppe II

je Gruppe bei einem

Halbtagspraktikum,

1,25 Wochenstunden der

Lehrverpflichtungsgruppe

II je Gruppe bei einem

Ganztagspraktikum.

(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Wahrnehmung der in Z 1 bis 3 genannten Tätigkeiten betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.

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