§ 3
(1) Die Verwaltung folgender organisationsmäßig vorgesehener und tatsächlich bestehender Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) sowie folgende von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte Nebenleistungen an den mittleren und höheren Schulen für wirtschaftliche Berufe, an den mittleren und höheren Schulen für Tourismus sowie an den Fachschulen für Sozialberufe, werden, sofern sie nicht bereits durch § 9 Abs. des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer erfasst sind, im nachstehenden Ausmaß in die Lehrverpflichtung eingerechnet:
- 1. Die Leitung der Betriebsküchen,
in denen lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird, je Schule:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
bis 3 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche nicht überschreitet,
6 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe II
ab 4 Klassen, in denen
lehrplanmäßig
Betriebsküchenunterricht
erteilt wird und dieser
Unterricht in der
Betriebsküche 6 Halbtage je
Woche überschreitet.
2. Die Erziehungsleitung an
Bundesschulen mit Lehrhaushalt
mit angeschlossenem Internat:
2 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
50 Internatsschüler,
3 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
100 Internatsschüler,
4 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III bis
150 Internatsschüler,
5 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
III ab 151
Internatsschülern.
3. Die Praktikumsbetreuung an
Fachschulen für Sozialberufe, bei
der der Lehrer in jeder Woche der
Praxis Schüler auswärts betreut,
für Gruppen mit höchstens
18 Schülern. Eine
Unterschreitung dieser Zahl ist
nur insoweit zulässig, als es
unbedingt erforderlich ist, um
Gruppen mit mehr als 18 Schülern
zu vermeiden:
1 Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe II
je Gruppe bei einem
Halbtagspraktikum,
1,25 Wochenstunden der
Lehrverpflichtungsgruppe
II je Gruppe bei einem
Ganztagspraktikum.
(2) Sind an einer Schule jeweils mehrere Lehrer mit der Verwaltung der in Z 2 und 3 genannten Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) betraut, so ist die in diesen Ziffern bestimmte Gesamteinrechnung auf diese Lehrer in aliquotem Ausmaß aufzuteilen.
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