§ 3 Nebengebühren für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1974

Dienstausrüstungspauschale

§ 3.

(1) Als Ersatz des durch die Anschaffung und die Instandhaltung der Dienstausrüstung notwendigerweise entstehenden Mehraufwandes gebührt das Dienstausrüstungspauschale.

(2) Das Dienstausrüstungspauschale beträgt:

  1. 1. S 131,- monatlich für Revierförster, die in dem Försterbezirk, mit dem sie auf Dauer betraut sind, den Jagd- und Jagdschutzdienst versehen, und für Revierjäger;
  2. 2. S 107,- monatlich für den Leiter einer Forstverwaltung oder eines Bau- und Maschinenhofes; für Forstwirte und Forstassistenten, die einer Forstverwaltung oder einem Bau- und Maschinenhof zugeteilt sind; für Revierförster, die auf Dauer mit einem Försterbezirk betraut sind und nicht unter
  1. 3. S 40,- monatlich für Fischmeister;
  2. 4. S 5,- je Tag für Bedienstete der Generaldirektion der Österreichischen Bundesforste unter den in § 2 Abs. 2 Z 3 genannten Voraussetzungen.

(3) Dem Bediensteten, der zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes Schier benützen muß und die Benützung der Schier auch nachweist, gebührt ein gesonderter Bauschbetrag von 22,-S monatlich.

(4) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 bis 5 sind auf das monatliche Dienstausrüstungspauschale sinngemäß anzuwenden.

(5) Das Dienstausrüstungspauschale und der gesonderte Bauschbetrag für die Benützung von Schiern sind monatlich im nachhinein auszuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008420

Dokumentnummer

NOR12098045

alte Dokumentnummer

N61977109750

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