§ 3 Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2016

Vergabeverfahren

§ 3.

(1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17/2006, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.

(2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2006 unterliegen.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

20009510

Dokumentnummer

NOR40180583

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