§ 3 Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

Alte FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Vergabeverfahren

§ 3.

(1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen (Anm. 1) Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, (Anm. 2) sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen.

(2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen.

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Anm. 1: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 16/2024 lautet: „In § 3 Abs. 1 entfällt das Wort „maßgeblich“,…“ Diese Anweisungen konnte nicht durchgeführt werden.

Anm 2: Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 16/2024 lautet: „In § 3 Abs. 1 … wird … nach der Wortfolge „notwendige Vorbereitungsmaßnahmen haben,“ die Wortfolge „insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,“ eingefügt. Diese Anweisung konnte nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2024

Gesetzesnummer

20009510

Dokumentnummer

NOR40259643

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