§ 3 NÄV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Mitteilungen

§ 3

(1) Jede Änderung des Familien- oder Nachnamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls unter Verwendung der Anlage mitzuteilen:

  1. 1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburtbeurkundet ist. Nicht mitzuteilen sind die Bewilligung eines Familiennamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 NÄG und die Bewilligung eines Nachnamens gemäß § 2 Abs. 1 Z 7a NÄG;
  2. 2. der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
  3. 2a. der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Partnerschaftsbuch die Begründung der eingetragenen Partnerschaft beurkundet ist;
  4. 3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
  5. 4. der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
  6. 5. der örtlich zuständigen Sicherheitsdirektion, in Wien der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  7. 6. dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
  8. 7. dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
  9. 8. der österreichischen Notariatskammer;
  10. 9. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

  1. 1. den Familien- oder Nachnamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
  2. 2. die Wohnanschrift;
  3. 3. das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung oder der Begründung der eingetragenen Partnerschaft;
  4. 4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
  5. 5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familien- oder Nachname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familien- oder Nachnamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

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