§ 3 NÄV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Mitteilungen

§ 3

(1) Jede Änderung des Familiennamens oder Vornamens einer Person auf Grund einer Bewilligung ist jedenfalls mitzuteilen:

  1. 1. der Personenstandsbehörde (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Geburtenbuch die Geburt beurkundet ist, sofern es sich nicht um die Bewilligung eines Familiennamens in sinngemäßer Anwendung des §93 ABGB handelt (§2 Abs.1 Z7 NÄG);
  2. 2. der Personenstandsbehörde, (Altmatrikenführer), in deren (dessen) Ehebuch die Eheschließung beurkundet ist;
  3. 3. der Staatsbürgerschaftsevidenzstelle;
  4. 4. der Meldebehörde des Hauptwohnsitzes;
  5. 5. der Wählerevidenz des Hauptwohnsitzes, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 18. Lebensjahr vollendet hat;
  6. 6. der Bundespolizeidirektion Wien, wenn die Änderung eine Person betrifft, die das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  7. 7. dem für den Hauptwohnsitz zuständigen Militärkommando, wenn die Änderung einen österreichischen Staatsbürger betrifft, der das 17. Lebensjahr vollendet hat und das Jahr, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, noch nicht abgelaufen ist;
  8. 8. dem Gericht, wenn die Änderung eine unter Pflegschaft (Sachwalterschaft) stehende Person betrifft;
  9. 9. der österreichischen Notariatskammer;
  10. 10. dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

(2) Mitteilungen nach Abs. 1 haben zu enthalten:

  1. 1. den Familiennamen und die Vornamen vor und nach der Namensänderung;
  2. 2. die Wohnanschrift;
  3. 3. das Datum, den Ort und die Eintragung der Geburt, gegebenenfalls auch der Eheschließung;
  4. 4. die Staatsangehörigkeit (Staatenlosigkeit oder ungeklärte Staatsangehörigkeit, Rechtsstellung eines Flüchtlings), den Nachweis und die Evidenzgemeinde;
  5. 5. die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, den Tag und die Geschäftszahl sowie den Tag der Wirksamkeit der Entscheidung.

(3) Wird einem Kind der geänderte Familienname der Eltern oder eines Elternteiles bewilligt, so hat die Mitteilung gemäß Abs. 1 Z 1 einen Hinweis auf den Vorgang zu enthalten, der die Änderung des Familiennamens der Eltern oder eines Elternteils bewirkt hat.

(4) Bei Änderungen des Familiennamens in einen Doppelnamen haben Mitteilungen nach Abs. 1 Z 2 die Angabe zu enthalten, welcher Bestandteil des Familiennamens gemeinsamer Familienname (§ 3 Abs. 2 Z 1 lit. b NÄG) ist.

(5) Übermittlungen nach Abs. 1 können im Wege des automationsunterstützten Datenverkehrs erfolgen.

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