vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Nationalfonds für Opfer des Nationalsozialismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.2025

§ 3.

(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Vorstand (§ 6).

(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.

(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Vorsitzenden des Kuratoriums bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates stellt auf Vorschlag des Vorsitzenden des Kuratoriums das hierfür notwendige Personal dem Fonds zur Verfügung. Bei ihrer Tätigkeit für den Fonds sind die Bediensteten der Parlamentsdirektion fachlich an die Weisungen des Vorsitzenden des Kuratoriums gebunden. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz übertragen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2025

Gesetzesnummer

10004989

Dokumentnummer

NOR40269087

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)