§ 3.
(1) Organe des Fonds sind das Kuratorium (§ 4), das Komitee (§ 5) und der Generalsekretär (§ 6).
(2) Der Fonds wird nach außen vom Vorsitzenden des Kuratoriums vertreten.
(3) Die Leistungen des Fonds erfolgen im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.
(4) (Verfassungsbestimmung) Die Verwaltung des Fonds wird unter Leitung des Präsidenten des Nationalrates bei der Parlamentsdirektion geführt. Der Präsident des Nationalrates kann zur Verwaltung des Fonds auch Bedienstete der Parlamentsdirektion heranziehen. Der Fonds kann die Abwicklung von Leistungen, die von ihm zuerkannt werden, auch dem Bundesminister für Arbeit und Soziales übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
10004989
Dokumentnummer
NOR12054520
alte Dokumentnummer
N3199548970J
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