§ 3 MMV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Begriffsbestimmung

§ 3.

(1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Käufer gemäß § 18 der Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 2. Betriebe, die – ohne selbst Käufer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß §§ 4 bis 7 (ausgenommen gemäß § 6 Abs. 2) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

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