Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. April 2015 beziehen, anzuwenden (vgl. § 15 Abs. 4).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Begriffsbestimmungen
§ 3.
(1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind:
- 1. Erstankäufer gemäß Art. 151 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ;
- 2. Betriebe, die – ohne selbst Erstankäufer gemäß Z 1 zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch oder Milcherzeugnisse bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder Büffel. Die Meldepflichten gemäß den §§ 5 bis 7 (ausgenommen § 6 Abs. 1) beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Die jährlichen Meldungen im Sinne dieser Verordnung beziehen sich auf das Kalenderjahr, im Kalenderjahr 2015 jedoch lediglich auf den Zeitraum von 1. April bis 31. Dezember 2015.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 86/2015
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2021
Gesetzesnummer
20006875
Dokumentnummer
NOR40170068
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