§ 3 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Tritt mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt außer Kraft (vgl. § 23 Abs. 17 und 21).

Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung

§ 3.

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 2 letzter Satz) auch unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden können, wenn der Meldepflichtige über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügt, seine Identitätsdaten aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Bürgerkartenfunktion sowie den Zeitpunkt, ab dem diese Anmeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.

(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen.

(3) Für die Anmeldung sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 2) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen.

(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 16/2013)

Schlagworte

Ummeldung

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

10005799

Dokumentnummer

NOR40211711

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)