Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung
§ 3
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.
(3) Für die Anmeldung sind die ausgefüllten Meldezettel (Abs. 2) und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so ist
- 1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
- 2. die erfolgte Abmeldung oder
- 3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.
(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung des Anmeldevermerkes auf sämtlichen Meldezetteln zu bestätigen. Zwei dieser Meldezettel sind für den Meldepflichtigen als Nachweis der Anmeldung bestimmt.
(5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß für die Anmeldung nur ein Meldezettel erforderlich ist. Diesfalls sind die für den Meldepflichtigen bestimmten beiden Meldezettel von der Meldebehörde auszufertigen; sie haben die Meldedaten zu enthalten und den Anmeldevermerk aufzuweisen.
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