§ 3 MeldeG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Unterkunft in Wohnungen; Anmeldung

§ 3

(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Die Anmeldung erfolgt durch Übergabe ausgefüllter Meldezettel unter gleichzeitiger Vorlage amtlicher Urkunden, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5) des Unterkunftnehmers hervorgehen. War der zu Meldende bereits bisher bei einer Meldebehörde im Bundesgebiet angemeldet, so hat der Meldepflichtige

  1. 1. gleichzeitig die Abmeldung vorzunehmen oder
  2. 2. die erfolgte Abmeldung oder
  3. 3. die weiterhin aufrechte Anmeldung samt der allenfalls erforderlichen Ummeldung nachzuweisen.

(3) Für jeden anzumeldenden Menschen ist die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Meldezetteln (§ 9 Abs. 2) vollständig auszufüllen.

(4) Die Meldebehörde hat die erfolgte Anmeldung durch Anbringung von Datum, Amtsstampiglie und Unterschrift eines Amtsorgans auf den Meldezetteln zu vermerken (Anmeldevermerk). Zwei dieser Meldezettel sind dem Meldepflichtigen unverzüglich wieder auszufolgen.

(5) Die Meldebehörde kann, sofern dies aus verwaltungstechnischen Gründen im Rahmen automationsunterstützter Verarbeitung der Meldedaten tunlich ist, durch Verordnung bestimmen, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat; diesfalls sind dem Meldepflichtigen zwei von der Meldebehörde ausgefertigte Meldezettel auszufolgen, die die Meldedaten enthalten und mit dem Anmeldevermerk versehen sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)