§ 3 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.1992

Die Formeln sind nicht direkt darstellbar.

§ 3

(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4)

Zeichen der

Faktoren Vorsätze Vorsätze

10 hoch 24 Yotta Y

10 hoch 21 Zetta Z

10 hoch 18 Exa E

10 hoch 15 Peta P

10 hoch 12 Tera T

10 hoch 9 Giga G

10 hoch 6 Mega M

10 hoch 3 Kilo k

10 hoch 2 Hekto h

10 hoch 1 Deka da

10 hoch -1 Dezi d

10 hoch -2 Zenti c

10 hoch -3 Milli m

10 hoch -6 Mikro my

10 hoch -9 Nano n

10 hoch -12 Piko p

10 hoch -15 Femto f

10 hoch -18 Atto a

10 hoch -21 Zepto z

10 hoch -24 Yocto y

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