Die Formeln sind nicht driekt darstellbar.
§ 3.
(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.
(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.
(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.
Zeichen
Vor- der
sätze Vor-
sätze
1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E
1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P
1000000000000 (10 hoch 12) Tera T
1000000000 (10 hoch 9) Giga G
1000000 (10 hoch 6) Mega M
1000 (10 3 ) Kilo k
100 (10 2 ) Hekto h
10 (10 hoch 1) Deka da
0,1 (10 hoch -1) Dezi d
0,01 (10 hoch -2) Zenti c
0,001 (10 hoch -3) Milli m
0,000001 (10 hoch -6) Mikro
0,000000001 (10 hoch -9) Nano n
0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p
0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f
0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a
Die Formeln sind nicht driekt darstellbar.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145300
alte Dokumentnummer
N9195016600J
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