§ 3 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

Die Formeln sind nicht driekt darstellbar.

§ 3.

(1) Die in § 2 vorgesehene Bildung von Vielfachen und Teilen hat durch Multiplikation eines der in Abs. 4 angeführten Faktoren mit den in § 2 jeweils angegebenen Maßeinheiten zu erfolgen.

(2) Die Namen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem entsprechenden in Abs. 4 angeführten Vorsatz zu bilden; er ist unmittelbar vor den Namen der Maßeinheit zu setzen.

(3) Die Zeichen der Vielfachen und Teile gemäß Abs. 1 sind mit dem im Abs. 4 angeführten Zeichen des entsprechenden Vorsatzes zu bilden; es ist unmittelbar vor das Zeichen der Maßeinheit zu setzen. Ein Potenzexponent der Maßeinheit hat sich auf das ganze hiebei entstehende neue Zeichen zu beziehen.

(4) Faktoren

Zeichen

Vor- der

sätze Vor-

sätze

1000000000000000000 (10 hoch 18) Exa E

1000000000000000 (10 hoch 15) Peta P

1000000000000 (10 hoch 12) Tera T

1000000000 (10 hoch 9) Giga G

1000000 (10 hoch 6) Mega M

1000 (10 3 ) Kilo k

100 (10 2 ) Hekto h

10 (10 hoch 1) Deka da

0,1 (10 hoch -1) Dezi d

0,01 (10 hoch -2) Zenti c

0,001 (10 hoch -3) Milli m

0,000001 (10 hoch -6) Mikro

0,000000001 (10 hoch -9) Nano n

0,000000000001 (10 hoch -12) Piko p

0,000000000000001 (10 hoch -15) Femto f

0,000000000000000001 (10 hoch -18) Atto a

Die Formeln sind nicht driekt darstellbar.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145300

alte Dokumentnummer

N9195016600J

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