§ 3 Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten

Alte FassungIn Kraft seit 11.3.2020

§ 3.

Abweichend von den §§ 1 und 2 ist die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp erlaubt, sofern die Ausreise sichergestellt ist. (Anm. 1)

  1. „I. Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Maßnahmen bei der Einreise aus Nachbarstaaten, BGBl. II Nr. 87/2020, idF BGBl. II Nr. 92/2020 (§ 5, Anlage D), BGBl. II Nr. 129/2020 (§ 3a, Anlage E und Anlage F) und BGBl. II Nr. 149/2020 (§ 1 Abs. 1, § 2, § 4 und § 6) war gesetzwidrig.
  2. II. Die als gesetzwidrig festgestellte Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.“ (vgl. BGBl. II Nr. 312/2023.))

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

20011072

Dokumentnummer

NOR40221282

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