§ 3 Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verwendung der Kurzparknachweise

§ 3.

(1) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:

  1. 1. Parkschein,
  2. 2. Automatenparkschein,
  3. 3. Parkometer,
  4. 4. Parkzeitgeräte oder
  5. 5. Parkscheibe, sofern für den betreffenden Haltevorgang keine Gebührenpflicht besteht oder die Gebühr gemäß § 9 Abs. 2 entrichtet wird.

(2) Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenfreien Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis eine Parkscheibe zu verwenden.

(3) Wer gemäß § 45 Abs. 2, 4 oder 4a StVO von der Einhaltung der vorgeschriebenen Kurzparkdauer befreit wurde, hat als Kurzparknachweis einen Sondernachweis gemäß § 9 Abs. 1 zu verwenden.

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