Verwendung der Kurzparknachweise in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen
§ 3.
Wer ein mehrspuriges Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, hat als Kurzparknachweis zu verwenden:
- 1. Parkschein,
- 2. Automatenparkschein,
- 3. Parkometer,
- 4. Parkzeitgeräte,
- 5. Parkscheibe oder Parkschein in den Fällen des § 2 Abs. 4 oder
- 6. elektronische Kurzparknachweise.
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