Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 3.
(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind
- 1. Unternehmen als Ein- und Mehrbetriebsunternehmen (rechtliche Einheit),
- 2. Betriebe (fachliche Einheit),
- 3. Arbeitsgemeinschaften und
- 4. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gemäß § 2 des Körperschaftsteuergesetzes,
die eine Tätigkeit gemäß den Abteilungen 05 bis 43 der nach § 4 Abs. 5 des Bundesstatistikgesetzes 2000 in der Bundesanstalt Statistik Österreich aufgelegten und unter der Internetadresse www.statistik.at veröffentlichten Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – ÖNACE 2008 oder eine mit einer solchen Tätigkeit verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.
(2) Unternehmen (rechtliche Einheiten) sowie Betriebe (fachliche Einheiten) sind im Sinne der Art. 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft zu verstehen.
(3) Die Örtlichkeit der statistischen Einheit ist durch den Standort, ihre Klassifikation der Wirtschaftstätigkeit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 05 bis 43 der ÖNACE 2008 bestimmt.
(4) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit) führen. Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten) führen.
(5) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung einem dieser Unternehmen obliegt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)