§ 3 Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.2003

Erhebungsmasse, Statistische Einheiten

§ 3

(1) Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Unternehmen (Ein- und Mehrbetriebsunternehmen) und fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene (Betriebe) gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft,
  2. 2. Arbeitsgemeinschaften und
  3. 3. Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (§ 2 Körperschaftsteuergesetz),

    die eine Tätigkeit gemäß Abteilung 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft oder eine mit diesen Tätigkeiten verbundene Dienstleistung selbständig, regelmäßig und in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils verrichten.

(2) Die örtliche Ebene im Sinne Abs. 1 Z 1 ist durch den Standort, die fachliche Einheit grundsätzlich durch Zuordnung der jeweiligen Tätigkeit zu den Abteilungen 10 bis 45 des Anhanges zur Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 bestimmt.

(3) Einbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die nur einen Betrieb (eine fachliche Einheit auf örtlicher Ebene) und Mehrbetriebsunternehmen sind Unternehmen, die mehrere Betriebe (mehrere fachliche Einheiten auf örtlicher Ebene) führen.

(4) Eine Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung eines Projektes ab einem Gesamtauftragswert exklusive Umsatzsteuer von einer Million Euro verpflichtet haben und deren kaufmännische Leitung (kaufmännische Federführung) einem Unternehmen obliegt.

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