Periodizität, Kontinuität
§ 3.
Die Konjunkturerhebungen und -statistiken sind durchzuführen:
- 1. monatlich über das jeweils vorangegangene Kalendermonat (Berichtsperiode) bei Erhebungseinheiten gemäß § 2, die Tätigkeiten gemäß den Abteilungen 45 bis 47 des Abschnitts G der ÖNACE 2008 ausüben;
- 2. vierteljährlich über das jeweils vorangegangene Kalenderquartal (Berichtsperiode) bei allen anderen Erhebungseinheiten gemäß § 2.
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