§ 3 Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 15.5.1979

§ 3.

Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. 3. der Name oder die Marke des Produktes;
  4. 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. 5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;

E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),

E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),

E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket

(Fünfzehnfachpaket);

6. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);

größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1

müssen jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge

des Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch

bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten

Toleranzgrenzen nicht überschreiten:

Nennfüllmenge in g  % der Nennfüllmenge g

50 bis 100 .................... - 5

100 bis 500 ................... 5 -

500 bis 1250 .................. - 25

über 1250 ..................... 2 -

  1. 8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12031641

alte Dokumentnummer

N2197922553S

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