§ 3.
Die Kennzeichnungselemente sind:
- 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
- 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
- 3. der Name oder die Marke des Produktes;
- 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
- 5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;
- zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
6. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm (g) oder Kilogramm (kg);
größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1
müssen jeweils ein ganzzahliges Vielfaches der Nennfüllmenge
des Normalpaketes E 1 enthalten; technisch oder technologisch
bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten
Toleranzgrenzen nicht überschreiten:
Nennfüllmenge in g % der Nennfüllmenge g
50 bis 100 .................... - 5
100 bis 500 ................... 5 -
500 bis 1250 .................. - 25
über 1250 ..................... 2 -
- 7. die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
- 8. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2025
Gesetzesnummer
10002448
Dokumentnummer
NOR12031641
alte Dokumentnummer
N2197922553S
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