§ 3 Kennzeichnung von Regeneriersalzen für Haushaltsgeschirrspülmaschinen

Alte FassungIn Kraft seit 22.12.1993

§ 3.

Die Kennzeichnungselemente sind:

  1. 1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
  2. 2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
  3. 3. der Name oder die Marke des Produktes;
  4. 4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
  5. 5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates, bei größeren Packungen als E 15 und größeren

E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),

E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),

E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),

E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),

E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),

E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket

(Fünfzehnfachpaket);

  1. 6. die Angabe bestimmter Inhaltstoffe in Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
  2. 7. der Hinweis auf das Verwahren des Produktes außerhalb der Reichweite von Kindern.

ÜR: § 2, BGBl. II Nr. 230/2005

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2025

Gesetzesnummer

10002448

Dokumentnummer

NOR12037175

alte Dokumentnummer

N2199331637J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)