§ 3.
Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität durch ein Institut gemäß der Anlage 1, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2025
Gesetzesnummer
20010379
Dokumentnummer
NOR40268124
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