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§ 2 Institute zur Chargenprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 2.

Stellt eines der in der Anlage 1 genannten Institute gemäß den für Chargenfreigaben innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes einzuhaltenden Regelungen fest, dass die Charge einer Arzneispezialität der bei deren Zulassung in Österreich genehmigten Spezifikation und dem Stand der Wissenschaften entspricht, so ist die diesbezügliche Stellungnahme der Äußerung des Instituts gemäß § 1 gleichzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20010379

Dokumentnummer

NOR40268123

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