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§ 3 Institute zur Chargenprüfung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

§ 3.

Erfolgte die Begutachtung einer Arzneispezialität durch ein Institut gemäß der Anlage 1, hat der Zulassungsinhaber die Stellungnahme dieses Instituts dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

20010379

Dokumentnummer

NOR40268124

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