ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991
§ 3.
(1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter. Gegen ihre Entscheidungen steht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 2, 4 und 5, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6, 87a Abs. 1 bis 3, 88 Abs. 3, 91 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.
(4) Zur Wertsicherung der Renten kann Beziehern von Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetz ohne Anspruch auf eine einkommensabhängige Leistung oder eine Ausgleichszulage nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ein Wertausgleich entsprechend der Bestimmung des § 299a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gewährt werden.
ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
10010356
Dokumentnummer
NOR40020002
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