§ 3 Impfschadengesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

§ 3.

(1) (Verfassungsbestimmung) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheiden in erster Instanz die Landesinvalidenämter. Gegen ihre Entscheidungen steht das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zu.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, sind die §§ 54 bis 60, 65 bis 67, 69 bis 72, 75, 82 Abs. 1, 4 und 5, 86 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 sowie 92 bis 94a HVG sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat den für den Bereich des ASVG festgesetzten Anpassungsfaktor auch für den Bereich dieses Bundesgesetzes durch Verordnung für verbindlich zu erklären. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. § 46b HVG ist sinngemäß anzuwenden. Die jährliche Anpassung ist auch hinsichtlich des im § 2a Abs. 2 genannten Betrages vorzunehmen.

ÜR: Art. II, BGBl. Nr. 278/1991

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2025

Gesetzesnummer

10010356

Dokumentnummer

NOR12131779

alte Dokumentnummer

N8197328657L

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