§ 3 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2017

Tritt mit 1. Juni 2017 mit Wirksamkeit für das Studienjahr 2017/18 in Kraft (vgl. § 15 Abs. 3 Z 4).

2. Abschnitt

Matrikelnummer Bildung der Matrikelnummer

§ 3.

(1) Die Matrikelnummer ist eine achtstellige Ziffernfolge, die wie folgt zu bilden ist:

  1. 1. Die erste Stelle kennzeichnet mit der Ziffer 4 die Matrikelnummern der Pädagogischen Hochschule.
  2. 2. Die zweite und dritte Stelle bezeichnen das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt.
  3. 3. Die letzten fünf Stellen sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin für Bildung und Frauen der Pädagogischen Hochschule zugewiesenen Nummernkontingent der zulassenden Pädagogischen Hochschule zu entnehmen.

(2) Bei siebenstelligen Matrikelnummern, die vor dem Wintersemester 2017/18 vergeben wurden, wird vor der ersten Stelle die Ziffer 0 vorangestellt. Die bisherigen sieben Stellen der Matrikelnummer bleiben dabei unverändert.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 289/2015

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

20005478

Dokumentnummer

NOR40175110

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