§ 3 HSteV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2007

2. Abschnitt

Matrikelnummer Bildung der Matrikelnummer

§ 3.

Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige Nummer, die wie folgt zu bilden ist:

  1. 1. Die ersten beiden Ziffern haben das Studienjahr der Zulassung mit den beiden letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres zu bezeichnen, in das der Beginn des betreffenden Studienjahres fällt;
  2. 2. die folgenden fünf Ziffern sind für jedes Studienjahr gesondert dem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur jeder Pädagogischen Hochschule oder den früheren Bildungseinrichtungen gemäß § 2 Z 3 zugewiesenen Nummernkontingenten für Matrikelnummern zu entnehmen.

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