§ 3 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

§ 3.

(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Dies gilt solange, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt.

(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Bundesvertretung rechtsgeschäftlich vertreten. Auf Antrag einer Hochschulvertretung kann die rechtsgeschäftliche Vertretung von einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen werden. Ein solcher Antrag und eine allfällige Zustimmung bedürfen eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der beiden Hochschulvertretungen. Ein entsprechender Beschluss kann nicht vor Ablauf von vier Jahren geändert werden und hat mit der Funktionsperiode der Organe ident zu sein.

(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.

(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

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