§ 3 HSG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 16.11.2016

Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und Vertretungsstrukturen an den übrigen Bildungseinrichtungen

§ 3.

(1) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten sind Körperschaften öffentlichen Rechts und verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen dieses Bundesgesetzes selbst.

(2) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wird, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren, sind Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts eingerichtet. Dies gilt solange, bis die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Verordnung feststellt, dass an diesen Bildungseinrichtungen für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre weniger als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren oder die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4 nicht mehr vorliegen. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaften folgt. Die Anzahl der Studierenden von gemeinsam eingerichteten Studien ist anhand der Verteilungsschlüssel gemäß § 9 Abs. 5 und 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004, BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung, welche von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Verfügung zu stellen sind, so auf die jeweiligen Bildungseinrichtungen aufzuteilen, dass die Summe für jede Studierende oder jeden Studierenden den Wert 1 ergibt. Wenn kein Verteilungsschlüssel vorhanden ist, erfolgt die Aufteilung der Anzahl der Studierenden zu gleichen Teilen auf die beteiligten Bildungseinrichtungen. Die Anzahl der Studierenden an einer Bildungseinrichtung ist die Summe der auf diese Weise ermittelten Studierenden pro Bildungseinrichtung und der übrigen Studierenden an dieser Bildungseinrichtung, die kein gemeinsam eingerichtetes Studium studieren.

(3) An den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 bis 4, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, sind eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen einzurichten. Diese Vertretungen werden von der Bundesvertretung rechtsgeschäftlich vertreten. Auf Antrag einer Hochschulvertretung kann die rechtsgeschäftliche Vertretung von einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen werden. Ein solcher Antrag und eine allfällige Zustimmung bedürfen eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der beiden Hochschulvertretungen. Ein entsprechender Beschluss kann nicht vor Ablauf von vier Jahren geändert werden und hat mit der Funktionsperiode der Organe ident zu sein.

(4) Die Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Abs. 1 und 2 sind errichtet, um die Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten und ihre Mitglieder zu fördern. Dabei sind insbesondere kulturelle, sportliche, soziale sowie studienspezifische Aspekte zu berücksichtigen.

(5) Die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind zur Führung des Bundeswappens im Sinne des Wappengesetzes, BGBl. Nr. 159/1984, berechtigt.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40187127

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