Berufsprofil
§ 3.
Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hochbau ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Umsetzen von Planvorgaben (Lage, Höhe, Material) unter Einbeziehung moderner Vermessungstechnik in die Natur,
- 2. Herstellen und Adaptieren von Bauteilen, Bauwerksteilen (zB Mauern, Wände) und Bauwerken aus Ziegel, Beton und Stahlbeton sowie weiteren Baustoffen,
- 3. Einrichten und Absichern von Baustellen sowie Prüfen von Vorleistungen,
- 4. Herstellen von Baugruben und Künetten sowie Durchführen aller damit im Zusammenhang stehenden Arbeiten,
- 5. Herstellen von Über- und Unterzügen, Estrichen, Rauchfängen, Abgasfängen, Lüftungen und Treppen,
- 6. Aufstellen von Leichtbauwänden und Durchführen von Trockenbauarbeiten,
- 7. Einbauen von Dämmstoffen für Wärme-, Schall- und Brandschutz,
- 8. Herstellen von Fassaden inklusive Färbelung sowie Verputzen von Innen- und Außenflächen,
- 9. Versetzen von Einbauteilen wie Fenster und Türen,
- 10. Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.
Schlagworte
Überzug, Wärmeschutz, Schallschutz, Innenfläche
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2019
Gesetzesnummer
20010704
Dokumentnummer
NOR40215701
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