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§ 2 Hochbau-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Arbeitsgebiet

§ 2.

 Das Arbeitsgebiet des Hochbauers/der Hochbauerin umfasst insbesondere:

  1. 1. Fachkräftebezogene Tätigkeiten in Bauunternehmen, wobei das Schaffen von bleibenden Werten durch Mitwirken bei Bauarbeiten in den Bereichen Neubau, Umbau und Sanierung der Mittelpunkt des Aufgabenfeldes ist.
  2. 2. Für diese Tätigkeiten werden technisch anspruchsvolle Baugeräte und moderne digitale Hilfsmittel (zB verschiedene digitale Vermessungsgeräte, BIM, EDM usw.) eingesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215700

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