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§ 3 Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2024

Zuständigkeit für die Grundausbildung

§ 3.

Die für Aufgaben der Personalentwicklung zuständige Abteilung des Rechnungshofes hat die Ausbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2024

Gesetzesnummer

20012647

Dokumentnummer

NOR40263797

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