§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 3.

(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

1. a) Österreichische Verfassung

und Behördenorganisation

b) Dienst- und Besoldungsrecht

(einschließlich Personalver-

tretungsrecht) der Bundesbe-

diensteten

c) Grundzüge der Haushaltsvor-

schriften des Bundes für alle Verwendungen

2. Sozialrecht

3. Grundzüge der Wirtschafts- und

Sozialpolitik

4. Grundzüge der Soziologie, Psycho-

logie und Arbeitsmedizin

5. Gesprächs-, Argumentations- und

Interviewtechnik sowie service-

orientiertes Verhalten

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6. Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-

stützten Datenverarbeitung marktverwaltung sowie im Ver-

sorgungs- und Behindertenwesen

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7. Beratungs- und Vermittlungs-

dienst (Arbeitsmarktservice)

8. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-

9. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung

der Arbeitsmarktverwaltung

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10. Kriegsopfer- und Heeresversor-

gung sowie Grundzüge der Opfer-

fürsorge

11. Invalideneinstellung und Behin- für den Dienst im Versorgungs-

dertenbetreuung und Behindertenwesen

12. Sozialberatung, Hilfeleistung an

Verbrechensopfer und Verfahrens-

recht

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13. Aufgaben, Organisation und Ver-

fahren der Arbeitsinspektion

14. Technischer und arbeitshygieni-

scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-

beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion

fahren

  1. 15. Verwendungsschutz

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang in den gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 für sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen den Vortragenden dieser Gegenstände.

(5) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12099076

alte Dokumentnummer

N61979114310

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