§ 3.
(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:
1. a) Österreichische Verfassung
und Behördenorganisation
b) Dienst- und Besoldungsrecht
(einschließlich Personalver-
tretungsrecht) der Bundesbe-
diensteten
c) Grundzüge der Haushaltsvor-
schriften des Bundes für alle Verwendungen
2. Sozialrecht
3. Grundzüge der Wirtschafts- und
Sozialpolitik
4. Grundzüge der Soziologie, Psycho-
logie und Arbeitsmedizin
5. Gesprächs-, Argumentations- und
Interviewtechnik sowie service-
orientiertes Verhalten
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6. Grundzüge der automationsunter- für den Dienst in der Arbeits-
stützten Datenverarbeitung marktverwaltung sowie im Ver-
sorgungs- und Behindertenwesen
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7. Beratungs- und Vermittlungs-
dienst (Arbeitsmarktservice)
8. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-
9. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung
der Arbeitsmarktverwaltung
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10. Kriegsopfer- und Heeresversor-
gung sowie Grundzüge der Opfer-
fürsorge
11. Invalideneinstellung und Behin- für den Dienst im Versorgungs-
dertenbetreuung und Behindertenwesen
12. Sozialberatung, Hilfeleistung an
Verbrechensopfer und Verfahrens-
recht
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13. Aufgaben, Organisation und Ver-
fahren der Arbeitsinspektion
14. Technischer und arbeitshygieni-
scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-
beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion
fahren
- 15. Verwendungsschutz
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.
(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.
(4) Die Bediensteten haben im Ausbildungslehrgang in den gemäß Abs. 1 Z 3, 4 und 6 für sie vorgesehenen Gegenständen eine jeweils einstündige Klausurarbeit zu verfassen. Die Themenstellung und die Bewertung dieser Arbeiten obliegen den Vortragenden dieser Gegenstände.
(5) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.
Schlagworte
Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008459
Dokumentnummer
NOR12099076
alte Dokumentnummer
N61979114310
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