§ 3 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 3.

(1) Ausbildungslehrgänge werden für nachstehende Gegenstände eingerichtet:

1. a) Österreichische Verfassung und Behörden- )

organisation )

b) Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich )

Personalvertretungsrecht) der Bundesbe- )

diensteten )

c) Grundzüge der Haushaltsvorschriften des )

Bundes ) für alle

2. Sozialrecht ) Verwen-

3. Wirtschafts- und Sozialpolitische Grundlagen für ) dungen

den Sozialdienst )

4. Soziologische und psychologische Grundlagen für )

den Sozialdienst )

5. Arbeitsmedizinische Grundlagen für den Sozial- )

dienst )

6. Gesprächs- und Kundendienstverhalten )

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7. Beratungs- und Vermittlungs-

dienst (Arbeitsmarktservice)

8. Beschäftigungspolitik für den Dienst in der Arbeits-

9. Leistungs- und Verfahrensrecht marktverwaltung

der Arbeitsmarktverwaltung

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10. Versorgungswesen

11. Behinderteneinstellung und für den Dienst im Versorgungs-

-betreuung und Behindertenwesen

12. Sozialberatung und

Verfahrensrecht

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13. Aufgaben, Organisation und Ver-

fahren der Arbeitsinspektion

14. Technischer und arbeitshygieni-

scher Arbeitnehmerschutz, Ar- für den Dienst in der Arbeits-

beitsvorgänge und Arbeitsver- inspektion

fahren

  1. 15. Verwendungsschutz

(1a) Der unter Abs. 1 Z 1 lit. a angeführte Gegenstand hat auch allgemeine Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Gemeinschaften (EG) zu umfassen.

(2) Die Ausbildungslehrgänge sind zentral beim Bundesministerium für soziale Verwaltung einzurichten; aus Gründen der Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit kann die Durchführung eines Ausbildungslehrganges ganz oder teilweise einer Dienstbehörde des Ressorts übertragen werden.

(3) Die Durchführung der Ausbildungslehrgänge hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen, wobei der letzte Teil in Form eines Wiederholungslehrganges zu führen ist.

(4) Hat einer Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, ist die Zuweisung (Zulassung) zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände, Behindertenbetreuung

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008459

Dokumentnummer

NOR12104899

alte Dokumentnummer

N6199013475J

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